Das BMF hat abweichende Regelungen zur vereinfachten steuerlichen Geltendmachung von Spenden aufgrund der aktuellen Flüchtlingssituation erlassen. Näheres regelt ein aktuelles Schreiben vom 22.09.2015 (IV C 4 – S 2223/07/0015). Wesentliche Punkte sind z.B. der vereinfachte Spendenabzug in der Steuererklärung, soweit die Spende auf ein Sonderkonto der anerkannten deutschen Verbänden der Wohlfahrtspflege, deren Mitgliederorganisationen, an öffentliche Einrichtungen etc. gezahlt wurde. In diesen Fällen genügt z.B. der eigene Kontoauszug, Zahlungsbeleg oder ähnliches als Zuwendungsnachweis. Für Unternehmen interessant ist die Regelung, dass derartige Spenden nach den Grundsätzen des Sponsorings geltend gemacht werden können und damit Betriebsausgaben darstellen, soweit das Unternehmen einen wirtschaftlichen Bezug darstellen kann. Dieser kann nach der Verwaltungsaufassung dadurch hergestellt wird, dass das spendende Unternehmen selbst in der Öffentlichkeit, z.B. durch Zeitungsberichte, dargestellt wird.

Für Vereine und andere gemeinnützige Organisationen wurde als weitere Ausnahme geregelt, dass derartige Spenden zulässig sind, selbst wenn in der Satzung des Vereins keine mildtätigen Zwecke ausgewiesen sind. Die steuerlichen Begünstigungen werden nicht gefährdet, wenn die Spende an eine andere, gemeinnützige Organisation oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts etc. geleistet werden. Zu beachten ist allerdings, dass in diesen Fällen weiterhin eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung erforderlich ist.

Weiterhin ist es Vereinen etv. auch erlaubt, hierfür Mittel einzusetzen, die nicht nur selbst hierfür bei Mitgliedern eingeworben wurden, auch eigene (freie) Mittel dürfen hierfür verwendet werden.