Als erste deutsche Steuerbehörde hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) am 29.07.2015 eine Dienstanweisung erlassen, in welcher die Familienkassen angewiesen werden, wie Selbstanzeigen in verschiedenen Detailfragen zu behandeln sind. Diese Anweisung ist zwar für andere Steuerbehörden nicht binden, allerdings zeigt sie eine Orientierung für die anderen Behörden auf. Interessant sind besonders die folgenden Punkte:

Eine Selbstanzeige ist nur wirksam, wenn diese vollständig ist und alle Taten der letzten zehn Kalenderjahre umfasst. Damit wird der Vorgabe des BGH, dass der Steuerpflichtige „reinen Tisch“ machen müsse, Rechnung getragen. Im Detail ist strittig, ob auf die Tathandlung oder deren Vollendung oder andere Zeitpunkte abzustellen ist. Das BZSt trifft hierzu keine eindeutige Aussage, geht jedoch für den Steuerpflichtigen nachteilig davon aus, dass das Jahr der Selbstanzeige nicht bei der Berechnung der 10-Jahresfrist mit einzubeziehen sein soll. Dies bedeutet im Ergebnis, dass dieser Zeitraum ausgehend vom 31.12. des Vorjahres zu berechnen sein soll.
Die Selbstanzeige ist nicht mehr möglich, wenn einer der Sperrgründe des § 371 II AO vorliegt. Im Bereich der vom BZSt verwalteten Gelder betrifft dies vor allem den Sperrgrund der Tatentdeckung. Hier geht das BZSt nun davon aus, dass ein bloßer Tatverdacht für einen Entdeckung der Tat noch nicht ausreicht. Nach der Auffassung des BZSt soll eine Tatentdeckung dann vorliegen, wenn der Tatendecker so viel von der Tat entdeckt hat, dass die zuständige Behörde die Strafverfolgung in Gang setzen kann. Weiterhin muss sich die Entdeckung auch auf den Vorsatz beziehen.

Weiterhin ist die Selbstanzeige nur wirksam, wenn die hinterzogenen Steuern sowie die Zinsen binnen einer angemessenen Frist nachgezahlt werden. Dabei weist das BZSt zu Gunsten des Steuerpflichtigen darauf hin, dass die angemessene Frist so bemessen sein muss, dass eine Begleichung des zu erstattenden Betrages nicht von vorneherein außerhalb der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters liegt. Entgegen der bisherigen Ansicht geht das BZSt auch davon aus, dass gegen die Fristbestimmung der ordentliche Rechtsweg zu den Strafgerichten gegeben ist.

Schließlich nimmt das BZSt auch Stellung zu der Frage des Zuschlages gem. § 398 a AO. Dieser ist zu zahlen, wenn eine strafbefreiende Selbstanzeige aus bestimmten Gründen nicht möglich war, die Tat aber gegen Zahlung des Zuschlages dennoch eingestellt werden kann. Hier ist bislang strittig, ob der Zuschlag bei mehreren Tätern bzw. Tatbeteiligten von jedem (mit der Konsequenz, dass der Zuschlag ggf. sogar höher als die Steuer sein könnte) oder insgesamt zu zahlen ist. Das BZSt stellt diesbezüglich klar, dass der Zuschlag von jedem einzelnen Beteiligten zu zahlen sein soll.

Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass das BZSt die meisten Streitpunkte zu Lasten des Steuerpflichtigen regelt. Es ist zu befürchten, dass sich auch andere Steuerbehörden dieser Auslegung anschließen werden.