Der BFH rückt von seiner bisherigen Rechtsprechung ab, nachdem die Kosten für einen Zivilprozess abziehbar waren, wenn die Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

In seiner nunmehrigen Entscheidung vom 18.06.2015 (Az. VI R 17/14) hat der 6. Senat nunmehr jedoch unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren Rechtsprechung entschieden, dass Zivilprozesse in der Regel nicht zwangsläufig entstehen und damit nicht abziehbar sein sollen. Eine Ausnahme könne sich aber dann ergeben, wenn die dem Prozess zugrunde liegende Zahlungsverpflichtung oder das den Zahlungsanspruch verursachende Ereignis zwangsläufig sei. Wann eine solche Zwangsläufigkeit vorliegen soll, hat der BFH allerdings nicht genauer konkretisiert. Im Rückgriff auf die ältere Rechtsprechung hat der BFH dies z.B. bei Kosten für eine Scheidung sowie untrennbar damit verbundene Scheidungsfolgesachen angenommen (z.B. BFH III R 224/94).