Fährt der Arzt auf dem Weg von / zu seiner Praxis zu Patienten, um dort Hausbesuche zu machen, stellt sich die Frage, ob es sich um betriebliche Fahrten handelt oder aber Fahrten, die nach den Grundsätzen des EStG als Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsplatz lediglich eingeschränkt abzugsfähig sind. Letzteres hat das FG München nunmehr bejaht. Danach ist auch für solche Fahrten grundsätzlich die Entfernungspauschale anzusetzen. Steuerlich als Werbungskosten kann der Arzt lediglich die Mehrwege geltend machen, die ihm durch die Fahrt zu den Patienten entstehen.