Vererbte Immobilien können von der Erbschaftsteuer ausgenommen sein, wenn die Immobilien unverzüglich nach dem Todesfall durch Familienangehörige genutzt wird. Soweit die Eigennutzung allerdings nicht mindestens 10 Jahre lang anhält, können rückwirkend wieder Erbschaftsteuern anfallen. Dies gilt nicht, soweit der Erbe aus zwingenden Gründen gehindert ist, die Immobilie weiter selbst zu nutzen. Dem Bundesfinanzhof lag nun die Frage zur Klärung vor, ob diese Regelung auch dann Anwendung findet, wenn der Erbe bereits von vorneherein gehindert ist, die Immobilie selbst zu nutzen. Im Streitfall war der Steuerpflichtige beruflich verpflichtet, einen Wohnsitz in ca. 500 km Entfernung zur geerbten Immobilie zu unterhalten, so dass ihm eine Selbstnutzung tatsächlich unmöglich war. Das Fiannzamt und das erstinstanzliche Finanzgericht sahen die beruflichen Gründe nicht als zwingede Gründe i.S.d. § 13 I Nr. 4 ErBStG, die eine Selbstnutzung ausschließen würden. Der Steuerpflichtige gab zwar in seiner Erklärung an, dass er beabsichtige, das Haus selbst nutzen zu wollen, dies ließ der BFH aber nicht ausreichen. Soweit eine tatsächliche Nutzung von vorneherein nicht möglich sei, sei es dem Steuerpflichtigen verwehrt, durch eine bloße Widmung zur Selbstnutzung steuerliche Vorteile zu erlangen. § 13 I Nr. 4 c ErbStG begegne verfassungsrechtlichen Bedenken, so dass dieser nach Ansicht des BFH eng auszulegen sei. Es komme daher überhaupt nicht darauf an, ob die beruflichen Gründe, die der Steuerpflichtige als zwingende Hinderungsgründe für die Selbstnutzung angab, tatsächlich einen zwingenden Grund i.S.d. ErbStG darstellen können.