Zwar wünscht sich der Gesetzgeber (und damit auch der Fiskus) den gläsernen Steuerbürger, der am besten automatisch besteuert werden kann (unter nachträglicher Auskunftsverpflichtung Dritter und mit automatischen Verspätungszuschlägen etc., vgl. nur den Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 9.12.2015 zur Modernisierung des Steuerverfahrens!), hat der BFH nunmehr das von der Finanzverwaltung gerne genutzte Instrument der Auskunft bei Dritten eingeschränkt.
Gem. § 93 I 3 AO kann die Finanzverwaltung von Dritten (z.B. Auftraggebern, Kunden, Arbeitnehmern etc.) Auskunft verlangen, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. Dies wurde -ohne Rücksicht auf die Geschäftsinteressen des Steuepflichtigen- von der Finanzverwaltung, speziell der Betriebsprüfung, meistens eher großzügig gehandhabt und bereits mit der Annahme, dass der Steuerpflichtige vermutete Falschangaben tätige, gerechtfertigt. Neben dem Umstand, dass alleine die Mitteilung der Finanzverwaltung an wichtige Auftraggeber, die Geschäftsbeziehung mit dem Steuerpflichtigen offen zu legen, zur Kenntnis von steuerlichen Interna bei Dritten führen kann, stellt die Erfüllung des Auskunftanspruches, welche ggf. auch erzwungen werden kann, auch für den Dritten gelegentlich eine erhebliche Arbeitsbelastung dar. Exemplarisch kann dies an einem Bauhandwerksbetrieb aufgezeigt werden, der von der Finanzverwaltung aufgefordert wird, binnen zwei Wochen sämtliche von einem Subunternehmer gelegte Rechnungen über einen Zeitraum von 10 Jahren vorzulegen. Alleine diese Mitteilung führt dazu, dass der Auskunftspflichtige weiß, dass gegen den Subunternehmer anscheinend wegen Steuerhinterziehung ermittelt wird. Nun liegen beim Bauunternehmer die Rechnungen größtenteils bereits in einem Archiv, müssen also händisch aus verstaubten Ordnern herausgesucht werden, am besten noch nach dem Wechsel des Buchaltungsprogrammes, so dass die Rechnungen mühselig anhand alter OPOS-Listen identifiziert werden müssen. Wenn dann der Subunternehmer seine Firmierung von „A.Bauprofi“ zu „B.Montageservice“ und „C.Hausmeisterdienste“ (Namen sind fiktiv) geändert hatte, dürfte ersichtlich sein, dass die Auskunft nicht binnen weniger Minuten erteilt sein wird. Einen Ersatz des Aufwandes erhält man vom Finanzamt selbstredend nicht.
Hiergegen kann man sich als Dritter nunmehr mit wesentlich mehr Erfolg wehren. Der BFH hat festgestellt (Urteil vom 29.07.2015), dass die Auskunft von Dritten erst verlangt werden kann, wenn die Finanzbehörde es im Rahmen einer vorweggenommenen Beweiswürdigung, welche anhand konkret nachweisbarer Tatsachen zu erfolgen hat, es als zwingend ansieht, dass der Versuch der Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen erfolglos bleiben wird.
Es ist daher zu empfehlen, zumindest bei aufwendigeren Auskunftsersuchen gegen die Inanspruchnahme vorzugehen.