In der anhaltenden Niedrigzinsphase kommt es vermehrt dazu, dass Banken Unternehmern für die Anlage größerer Summen in Tagesgeldern etc. mittlerweile einen negativen Zins abverlangen, der Kunde also Geld dafür ausgeben muss, dass die Bank es verwahrt. Diesbezüglich hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) bereits in einem Erlass vom 27.05.2015 festgestellt, dass die negativen Zinsen Betriebsausgaben darstellen.Im Rahmen der Gewerbesteuer führt dies zu Zweifelsfragen, da gem. § 8 Nr. 1 a GewStG eine Hinzurechnung der Zinsen, welche für die Überlassung von Kapital ausgegeben werden, vorschreibt.
Bei wörtlicher Anwendung würde dies nun dazu führen, dass der Unternehmer nicht nur an die Bank Zinsen für die Kapitalüberlassung zahlen müsste, sondern darüber hinaus auch noch einen höheren Gewerbegewinn versteuern müsste.
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben in einem gleichlautenden Erlass vom vom 17.11.2015 hierzu nunmehr klargestellt, dass die negativen Zinsen für die Kapitalüberlassung an die Bank keine Entgelte für die Nutzung von Fremdkapital sind, sondern ein Entgelt für die Verwahrung des Eigenkapitals des Unternehmers. Dies führt nicht zu einer Hinzurechnung gem. § 8 GewStG.