Werbungskosten für Heimfahrten zur Familie sind abziehbar; was ist aber, wenn die Familie zum Arbeitnehmer fährt? Das FG Münster hat in einer ersten Entscheidung hierzu Stellung genommen. Danach sind die Fahrtkosten des Ehepartners zumindest dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen auch an den Wochenenden vor Ort bleiben muss. In diesem Fall können die Kosten als „umgekehrte“ Familienheimfahrt geltend gemacht werden. Allerdings bleibt die weitere Rechtsentwicklung abzuwarten, da das FG Münster die Revision zum BFH zugelassen hat.

Update: der BFH hat zwischenzeitlich die Revision entschieden und das Urteil des FG Münster stark eingeschränkt (zur Besprechung des BFH-Urteils hier klicken)