Soweit Arbeitnehmer nicht an ihrem Wohnsitz beschäftigt werden, sondern z.B. auf Montage, auswärtiger Projektarbeit o.ä. tätig sind, erkennt die Finanzverwaltung und Rechtsprechung grundsätzlich die regelmäßige Familienheimfahrt als beruflich bedingte Aufwendungen an. Fraglich war bislang allerdings, ob dies auch dann geltend gemacht werden konnte, wenn der Steuerpflichtige aus betrieblichen Gründen keine Heimfahrt antreten konnte und im Gegenzug die Familie zum Steuerpflichtigen an den Arbeitsort fuhr. Dies wurde in einer bereits besprochenen Entscheidung des FG Münster bejaht (zum Beitrag hier).
Allerdings hatte das FG Münster die Revision zugelassen, welche der BFH nun relativ zügig zum Nachteil des Steuerpflichtigen entschieden hatte. Grundsätzlilch geht der BFH (Urteil vom 22.10.2015) davon aus, dass die „umgekehrte“ Familienheimfahrt nicht vom Gesetzeswortlaut erfasst ist, also nur Heimfahrten des Steuerpflichtigen selbst steuerlich beachtlich sind.Grundsätzlich seien die Fahrten des Partners zur Arbeitsstätte der privaten Lebensführung zuzuordnen und daher auch als Werbungskosten nicht abziehbar.
Allerdings hat der BFH noch zwei Punkte offen gelassen, bei deren Vorliegen möglicherweise doch noch eine umgekehrte Familienheimfahrt steuerlich geltend gemacht werden könnte. Zum einen könnte dies der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer die Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung am Tätigkeitsort erfüllt. Dies war im Streitfall nicht gegeben, da es sich um Baumontagen handelte, die nach ständiger Rechtsprechung typischerweise ständig wechseln und daher i.d.R. keine doppelte Haushaltsführung, sondern eine Auswärtstätigkeit begründen.
Als weitere mögliche Ausnahme hat der BFH auch den Fall angedacht, dass in besonders gelagerten Ausnahmefällen eine Anerkennung möglich sein könnte. Dies soll dann der Fall sein, wenn der dienstliche Einsatz des Steuerpflichten an der auswärtigen Tätigkeitsstätte diesen in einem solchen Ausmaß in Anspruch nimmt, dass der Besuch des Partners an der auswärtigen Tätigkeitsstelle notwendig wird, um die privaten Angelegenheiten regeln zu können. Wann ein solcher Ausnahmefall vorliegt, hat der BFH leider offen gelassen; im Streitfall ging der BFH davon aus, dass es sich nur um eine kurze Auswärtstätigkeit handelte und der Steuerpflichtige zwischenzeitlich auch mehrfach selbst eine Familienheimfahrt tätigen konnte.